Eine unserer wichtigsten Aufgaben im energieZENTRUM neben der Beratungstätigkeit selbst ist es, in Sachen Förderprogramme den Überblick zu haben und auf dem Laufenden zu bleiben.
Wenn Sie ein Vorhaben planen, können Sie sich gerne telefonisch bei uns informieren, rufen Sie einfach unter Tel. 07904 945 99-10 im energieZENTRUM an.
Um sich selbst einen Überblick zu verschaffen, haben wir Ihnen hier die wichtigsten aktuellen Programme und Fördermittelgeber zusammen gestellt.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Bitte beachten Sie, dass Förderungen immer vor Umsetzung der Maßnahme bzw. Vertragsschluss mit dem Installateur beim jeweiligen Fördermittelgeber zu beantragen sind.
Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger in Baden-Württemberg
Anträge auf Härtefallhilfen für Privathaushalte ab 8. Mai 2023 online möglich
Private Haushalte, die mit Öl, Pellets und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Jahr 2022 besonders stark von Preissteigerungen betroffen waren, können ab dem 8. Mai 2023 rückwirkend Härtefallhilfen über ein Online-Portal beantragen.
Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können in wenigen Tagen Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlasten. Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Baden-Württemberg am 8. Mai 2023.
Betroffene Bürgerinnen und Bürger sollen die Hilfen möglichst unkompliziert beantragen können und es wurde bewusst auf zusätzliche Hürden wie Elster-Zertifikate oder die Bundes-ID verzichtet. Auch Papieranträge werden zugelasen. Online geht allerdings alles schneller. Die IT-Lösung soll reibungslose Verfahren und schnelle Auszahlungen ermöglichen.
Die Verbraucherzentrale stellt einen Online-Rechner zur Verfügung, der Ihren Anspruch auf Hilfe für Öl-, Flüssiggas- oder Pelletheizung berechnet: Link zum Online Rechner der Verbraucherzentrale
Überblick Fördermittelgeber
BEG - "Bundesförderung für effiziente Gebäude"
Seit dem 01. Januar 2021 gibt es das neue Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Es gilt sowohl für die Sanierung und den Neubau von Wohngebäuden (Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäusern) als auch für Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude, kommunale Gebäude) und ist in drei Fördersäulen gegliedert:
Details zum Thema Bauen und Sanieren, dem GebäudeEnergieGesetz (GEG) ds Bundes und dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg finden Sie in unserer Rubrik "Bauen und Sanieren".
Einzelmaßnahmen an (bestehenden) Wohngebäuden
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Fassade etc.) die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen. Eine Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau gibt es nicht mehr.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Fassade), Anlagentechnik außer Heizung (Lüftung etc.), Optimierung von Heizungen (Pumpentausch, Hydraulischer Abgleich, Dämmung Rohrleitungen) Förderung 15 Prozent
Austausch Heizung:
Solarkollektroranlagen mit 25 Prozent
Wärmepumpen mit 25 Prozent + 5 Prozent bei Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser (nicht kumulierbar mit Zusatzförderung Kältemittel) + 5 Prozent bei Verwendung eines natürlichen Kältemittels (nicht kumulierbar mit Zusatzförderung Wärmequelle)
Biomasseanlagen (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz) (nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung) mit 10 Prozent
Stationäre Brennstoffzellenheizungen mit 25 Prozent
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien mit 25 Prozent
Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
Ohne Biomasse mit 30 Prozent
Mit Biomasse als Spitzenlastkessel neben Hauptversorgung (Lieferung von max. 25 Prozent der Wärmeenergie) mit 25 Prozent
Mit Biomasse als Hauptkessel neben weiterem Versorger (Lieferung von max. 75 Prozent der Wärmeenergie) mit 20 Prozent
Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 Prozent
Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 Prozent
Bei Heizungstausch ist kein iSFP-Bonus von 5 Prozent erhältlich. Dieser Bonus ist nur bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und der Heizungsoptimierung abrufbar (dieser wird zur Grundförderung hinzugezählt).
Der Bonus für den Öl-Tausch von 10 Prozent wurde umgewandelt in einen Heizungs-Tausch-Bonus (dieser wird beim Austausch gegen eine der oben genannten Heiztechniken, ausgenommen der Errichtung, Erweiterung und des Umbaus von Gebäudenetzen, zur Grundförderung hinzugezählt):
Für den Austausch von betriebsfähigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozent gewährt.
Für den Austausch von betriebsfähigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozent gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.
Die alternative steuerliche Förderung von energetischen Gebäudesanierungen (20 Prozent auf 3 Jahre verteilt) ist bisher unberührt.
Bis auf die Baubegleitung und die Heizungsoptimierung wird das Mindestinvestitionsvolumen von 2.000 Euro gefordert. Die maximal förderfähigen Ausgaben liegen bei 60.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr.
Für die Baubegleitung sind die förderfähigen Ausgaben bei Ein- und Zweifamilienhäuser auf 5.000 Euro gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern gibt es maximal 2.000 Euro pro Wohneinheit, aber maximal 20.000 Euro.
Aktuell: Am 19. April 2023 ist die 2. Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom Bundeskabinett beschlossen worden. Sie soll den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbarer Energie einleiten und sieht bei neuen Heizungen einen Anteil von mindestens 65 % an erneuerbaren Energien vor, regelt, wie mit Gasheizungen verfahren wird und umfasst eine Änderung des BEG. Der Regierungsentwurf der GEG-Novelle wird derzeit von Bundestag und Bundesrat diskutiert. Sobald es aktuelle Informationen gibt, erfahren Sie es hier.
Individueller Sanierungsfahrplan
Im Vorfeld der Sanierung von Einzelmaßnahmen kann auch ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt werden. Dieser wird mit 80 Prozent, maximaler Förderbetrag 1.300 Euro (bis 2 Wohneinheiten) und max. 1.700 Euro (ab 3 Wohneinheiten) bezuschusst.
Werden dann Einzelmaßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan umgesetzt kann es nochmal zusätzlich 5 Prozent extra Zuschuss bei dieser Einzelmaßnahme beim BAFA geben (ausgenommen Heizungstausch und Baubegleitung).
Auf der Internetseite Energie-Effizienz-Experten finden Sie Ansprechpartner in Ihrer Nähe, die Sanierungsfahrpläne erstellen.
Förderdatenbank des BMWK
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK bietet eine kostenlose Förderdatenbank an, bei der man einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union erhält.