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Informationen zum geplanten Heizkostenzuschuss Öl und Pellets

Meldung vom Donnerstag, den 16. Februar 2023
Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 auch staatliche Maßnahmen fürs Heizen mit Öl- und Holzpelletheizungen (sogenannte leitungsungebundene Energien) beschlossen. Das ist für Baden-Württemberg wichtig, da hier noch ein Drittel der Haushalte mit Heizöl und viele Verbraucher im ländlichen Raum mit Pellets heizen.

Leider sind noch nicht alle Einzelheiten geklärt, vor allem ist nicht klar, wie die Bundesländer, die die Auszahlung organisieren sollen, das organisatorisch abwickeln.

Was noch zu klären ist:
Ungeklärt ist bisher noch, wo der Antrag zur Erstattung gestellt werden kann und wie er gestellt werden muss. Es ist nur sicher, dass die einzelnen Bundesländer für die Antragstellung, Prüfung und Auszahlung zuständig sind. Wie die Bundesländer die Hilfen konkret auszahlen, ist in Baden-Württemberg noch nicht geklärt. Anträge können derzeit noch nicht gestellt werden.

Was bereits feststeht:
Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Pellets, Kohle, Holz oder Flüssiggas heizen, sollen rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet werden. Verbraucher:innen müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2.000 Euro Erstattung pro Haushalt erhalten. Unter der Bagatellgrenze von 100 Euro findet eine Erstattung nicht statt.
Wir raten an, zunächst die Rechnung(en) aus dem Jahr 2022 und die Rechnung aus dem Jahr 2021 zum Vergleich herauszusuchen.

Voraussetzung ist, dass beim Einkauf im Jahr 2022 mindestens das Doppelte eines früher üblichen Preises gezahlt worden ist. Was vor der aktuellen Energiepreiskrise ein üblicher Preis war, soll nach noch nicht bekannten Indexwerten berechnet werden.

Im Gesetz heißt es dazu: "Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen." Von jedem Euro, den Sie über die Preisverdopplung hinaus gezahlt haben, wird der Staat dann 80 Prozent übernehmen (vorausgesetzt, Sie erhalten nach dieser Rechnung mindestens 100 Euro; außerdem gilt die genannte Obergrenze von 2.000 Euro).

Vergleichen Sie dazu in den FAQ-Energiekrise auf der Homepage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter „Was gilt bei einer Öl- oder Holzpelletheizung?“
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